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​​Arbeitnehmer

Die Unterweisung der Inhalte der betrieblichen Gefahrenbeurteilung sind entsprechend § 154 BauV

  • in verständlicher Form

  • mind. jährlich, nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen, sowie bei Arbeitsaufnahme, Einführung neuer Maschinen, Geräten, Arbeitsstoffen und

  • die spezifischen Inhalte auf jeder Baustelle bei Arbeitsaufnahme auf der Baustelle und bei Änderungen

durchzuführen.


Über die durchgeführten Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen (Angabe des Inhaltes, der unterweisenden Person und Kenntnisnahme der Unterwiesenen).

Der beiliegende Unterweisungsnachweis dient zur Aufzeichnung



Besucher (Bauherrn)

Folgende Regeln für das Verhalten des Bauherrn und von Wohnungswerbern gilt für Baustellenbesuche und soll mit nachstehendem Formular unterwiesen werden:

  • Besucher haben sich beim Polier (Aufsicht) zu melden

  • Besucher werden über die aktuellen Gefährdungen auf der Baustelle fachkundig informiert und haben diese Information umzusetzen.

  • Als besondere Gefahrenbereiche definierte Baustellenbereiche dürfen von Besuchern nicht betreten werden (z.B. Montagebereiche, Schwenkbereich eines Kranes, Rohbaubereiche vor der Freigabe der Aufsicht, dass diese auch von Besucher betreten werden dürfen).

  • Den Anweisungen des Baustellenpersonals, insbesondere der Aufsicht, ist Folge zu leisten.

  • Besucher sind verpflichtet, die erforderliche Schutzausrüstung zu tragen. Dies gilt insbesondere für das Tragen von Schutzhelmen, festes Schuhwerk, Baustellenkleidung

  • Es ist verboten Tiere auf die Baustelle mitzunehmen

  • Es sollen keine Kleinkinder (Vorschulkinder) mitgenommen werden.

  • Wenn die Mitnahme von Kindern auf die Baustelle nicht zu vermeiden ist gilt max. 1 Kind/Erwachsenen

  • Die Besucher haften für die von ihnen allenfalls verursachten Schäden.​